BKV Wappen groß

 

Satzung

des Vogelschutz- und Zuchtverbandes "Badischer Kanarienzüchter Verband" e. V.
- BKV -
gegründet am 01.01.1910
- Landesverband 01 im Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e. V. -

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • Der Verein führt den Namen:
    Badischer Kanarienzüchter Verband e. V.
    Kurzform BKV
  • Der BKV hat seinen Sitz in Heidelberg und ist beim Amtsgericht Mannheim unter VR 330584 eingetragen.
  • 1.3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

 

  • 2.1.  Der BKV ist nach den Gesichtspunkten einer Interessengemeinschaft aufgegliedert und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Vogelzucht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Außerdem tritt er für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ein.
  • 2.2.  Der BKV ist ein organisatorischer Zusammenschluss von Vereinen in Baden, deren Interessen            er gegenüber allen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts vertritt.
  •          Seine Aufgabe ist:
  • 2.2.1.  Pflege und Förderung der Vogelzucht allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden,                   Europäern, Mischlingen, Sittichen und Exoten sowie des Vogelschutzes.         
  • 2.2.2.  Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die                                  Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden,                         Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildformen zu erhalten.
  • 2.2.3.  Interesse am Vogelschutz, der artgerechten Zucht und Haltung von Vögeln und die                                  Arterhaltung zu fördern.
  • 2.2.4.  Überwachung der festgelegten Bewertungsrichtlinien bei BKV- und Vereinsschauen.
  •        2.2.5. Förderung der Vereinsausstellungen durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.
  • 2.2.6.  Die Ausrichtung einer Verbandsmeisterschaft für alle Zuchtrichtungen. Diese Meisterschaft                   kann vom BKV oder einem Mitgliedsverein des BKV in eigener Regie durchgeführt werden.
  • 2.2.7.  Soweit es die Belange des BKV erfordern, kann er Mitglied anderer Organisatoren werden.

§ 3 Steuerliche Bestimmungen

 

Der BKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BKV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft im BKV

 

4.1.  Gliederung

  • 4.1.1.  Der BKV ist Mitglied im Deutschen Kanarienzüchter Bund (DKB) und setzt sich aus                                Mitgliedsvereinen und einem Verein der Einzelmitglieder zusammen.
  • 4.1.2.  Die Vereine erfassen die Vogelzüchter und Vogelliebhaber zur intensiven Betreuung im                        Sinne des BKV und des DKB.
                Sie sind selbständig mit eigener Verwaltung und eigenen Satzungen. Letztere sind jedoch,                   soweit es die sportlichen Belange betrifft, der Satzung des BKV anzugleichen.
  • 4.1.3.  Es ist anzustreben, dass sich die Vogelzüchter aller Fachgruppen, die in einem Ort oder in                   der näheren Umgebung ansässig sind, zu einem Ortsverein zusammenschließen.

4.2.  Eintritt           . . .

  • 4.2.1.  Unmittelbare (ordentliche) Mitglieder im BKV sind die Ortsvereine bzw. der Verein der                           Einzelmitglieder (Mitgliedsvereine).     
  • 4.2.2.  Ein Antrag auf Aufnahme in dem BKV ist schriftlich an den Ersten Landesverbands                                -Vorsitzenden zu richten.
  • 4.2.3.  Bestätigung der Aufnahme durch einfache Mehrheit in der Generalversammlung oder                             Herbsttagung.
  •       4.2.4.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • 4.2.5.  Der BKV fördert auch jugendliche Mitglieder der angeschlossenen Vereine, die mindestens                10 Jahre alt und noch nicht volljährig sind.
  • 4.2.6.  Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen (mittelbare Mitglieder), die sich um den BKV                 oder DKB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des                                           Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • 4.2.7.  Vorschlagsberechtigt sind:
                a) der Gesamtvorstand
                b) die Mitgliedsvereine

4.3.  Pflichten und Rechte der Mitglieder

  • 4.3.1.  Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen                  einzuhalten, die in den ordentlichen Versammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und                  die Ziele des BKV und des DKB durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.
  • 4.3.2.  Die Vereins- und Geschäftsordnung des BKV, die Satzung und Vereins- und                                           Geschäftsordnung des DKB und die erlassenen Vorschriften der einzelnen Fachgruppen                      sind zu beachten.
  • 4.3.3.  Die Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen                des BKV und des DKB im Rahmen der hierfür festgelegten Bestimmungen teilzunehmen.
  • 4.3.4.  Mittelbare BKV-Mitglieder (einzelne natürliche Personen) können den BKV nur über den                        Mitgliedsverein anrufen.

4.4.  Austritt

          4.4.1.  Die Mitgliedsvereine sind zum Austritt aus dem BKV berechtigt.

  • 4.4.2.  Der Austritt ist dem Vorstand (§ 7.1.) schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von                                mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  •       4.4.3.  Austritte mittelbarer Mitglieder sind bis zum 30.09. mitzuteilen.

 

4.5. Ausschluss

  • 4.5.1.  Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Vereins endet außerdem durch Ausschluss.

          4.5.2.  Der Ausschluss aus dem BKV ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.

  • 4.5.3.  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die                                                  Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • 4.5.4.  Der Gesamtvorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Verein mindestens zwei                      Monate vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme                 des Vereins ist in der Generalversammlung zu verlesen.
  • 4.5.5.  Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Verein, wenn er                  bei der Beschlussfassung nicht durch einen Delegierten vertreten war, durch den Vorstand                   unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

4.6  Fördermitglieder (Passive Mitglieder)

  • 4.6.1  Die Aufnahmen von Fördermitgliedern ist möglich. Sie können an allen Veranstaltungen des                 BKV teilnehmen und haben als Delegierte ihres Vereins auch Stimmrecht.
  •       4.6.2  Ehrungen von Fördermitgliedern durch den BKV sind möglich.

          4.6.3  Das Ausstellen auf der Landesschau ist nicht möglich.

 

§ 5 Beitragszahlung

 

  • 5.1.1.  Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend der Stärke der angeschlossenen Vogelzüchter und                  Vogelliebhaber für die Zeit eines Kalenderjahres den BKV- und den DKB-Beitrag zu                              entrichten.
  • 5.1.2.  Die Höhe des BKV-Beitrags, der von der Ringbestellung unabhängig ist, wird von den                           Delegierten in der Generalversammlung festgelegt.
  • 5.1.3.  Jugendliche mittelbare Mitglieder (§ 4.2.5. dieser Satzung) zahlen den halben BKV-Beitrag.
  • 5.1.4.  Der Beitrag für das Kalenderjahr (Zuchtjahr) ist mit der Fußringbestellung fällig.
                Werden keine DKB-Ringe bezogen, ist der Beitrag spätestens am 01.10. für das                                   darauffolgende
    Jahr fällig.
  • 5.1.5.  Verbands-Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Verbandsbeitragspflicht.

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

6.1.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7.1.)

6.2.  Gesamtvorstand (§ 7.2.)

6.3.  Generalversammlung bzw. Herbsttagung (§ 8)

6.4.  Ehrengericht (§ 10)

6.5.  Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen (§ 11).

. . .

 

§ 7 Vorstand, Gesamtvorstand

 

7.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB:

         7.1.1.  der 1. Vorsitzende

         7.1.2.  der 2. Vorsitzende

  • Der Vorstand vertritt dem BKV gerichtlich und außergerichtlich. Erster und Zweiter Vorsitzender sind einzeln vertretungsberechtigt.

7.2.  Gesamtvorstand:

  • Weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht im Sinne des § 26 BGB, sind:
  •        7.2.1.  der Schriftführer

          7.2.2.  der Kassierer

          7.2.3  der Ringwart

  • 7.2.4.  der Vorsitzende der Fachgruppe Gesangs-, Gesangsfarben-, Gesangspositurkanarien und                  Wasserschläger
  •        7.2.5.  der Vorsitzende der Fachgruppe Farben- und Positurkanarien

          7.2.6.  der Vorsitzende der Fachgruppe Mischlinge, Cardueliden und Europäer

          7.2.7.  der Vorsitzende der Fachgruppe Sittiche und Exoten.

          7.2.8.  der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung

  • 7.2.9.  die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§.7.1.) gehören auch dem                                  Gesamtvorstand des BKV an.
  • 7.2.10. Der Vorstand kann zu besonders gelagerten Aufgaben Personen zu Koordinatoren                                (z. B. für die Katalog-Erstellung auf LV-Schauen, für Sachkunde oder für Natur- und                                Artenschutz) etc. berufen. Diese müssen, wie Mitglieder des Vorstandes, dem BKV als                        mittelbare Mitglieder angehören.
                Koordinatoren können zu jeder Vorstandssitzung mit geladen werden, haben jedoch kein                      Stimmrecht.
  • 7.3.  Die Vorstandschaft wird turnusgemäß alle 3 Jahre anlässlich der Generalversammlung neu                  gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der                    Delegierten erhält.
  • 7.4.  Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine                        schriftliche Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der Versammlung vorliegt.
  • 7.5.  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann in der nächsten                                     Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen                      werden. Bis dahin kann der Vorstand eine Person aus der Vorstandschaft zur Weiterführung                der Geschäfte kommissarisch ernennen.
  • 7.6.  Die gesamte Vorstandschaft (§ 7.2.) führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die                   Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • 7.7.  Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des BKV                       getätigten Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet. Ferner erhalten die                                Vorstandsmitglieder Fahrgeld gemäß den jeweils gültigen Beschlüssen der                                             Generalversammlung.    
  •       7.8.  Vorstandsmitglieder müssen mittelbare DKB-Mitglieder sein.

 

 

§ 8 Generalversammlung, Herbsttagung, Versammlungen

 

8.1.  Generalversammlung und Herbsttagung

  • 8.1.1.  Im Frühjahr findet die Generalversammlung (Frühjahrstagung) und in der 2. Jahreshälfte die                   Herbsttagung statt.
  • 8.1.2.  Die Einladungen zu den Versammlungen sind mit Tagesordnung und Anträgen schriftlich                      mindestens 4 Wochen vorher an die letzte dem Schriftführer gemeldete Anschrift den Vereins              -Vorsitzenden zu übersenden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.
  • 8.1.3.  Berechtigt zur Antragstellung sind mittelbare Mitglieder (über die Mitgliedsvereine) und             
  •             der Vorstand des BKV.
  • 8.1.4.  Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der                      Zweite Vorsitzende. Sind beide genannten Personen verhindert, leitet die Versammlung der                 Schriftführer oder der Kassierer.
  • 8.1.5.  Der Erste Vorsitzende und die Vorsitzenden der einzelnen Fachgruppen haben der                                Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
                Ferner hat der 1. Kassierer einen schriftlichen oder mündlichen Kassenbericht zu geben

8.2.  Außerordentliche Generalversammlung:

  • Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
  •       8.2.1.  es das Interesse des BKV erfordert.
  • 8.2.2.  zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der                     Gründe verlangen.
  • 8.3.  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung und Herbsttagung.
  • 8.4.  Jeder Verein, der mittelbare Mitglieder an den BKV und DKB gemeldet hat, hat bei                                Abstimmungen eine Stimme.
  •       8.4.1  Vereine ohne mittelbare BKV und DKB Mitglieder haben kein Stimmrecht.

8.5.  Beschlussfassung

          8.5.1.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

          8.5.2.  Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein Delegierter dieses verlangt.

  • 8.5.3.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 8.5.4.  Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der                     abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • 8.5.5.  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des BKV ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher                         Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
  • 8.6.  Delegierte
  • 8.6.1.  Vereinsdelegierte zu den Verbandstagungen:
                Die Vereine des BKV wählen ihre Haupt- und Fachgruppen-Delegierten für die                                       Verbandstagungen. Diese vertreten ihre Vereine im BKV und unterstehen dem                                       Weisungsrecht ihrer Vereine. Als Delegierte sollten mittelbare Mitglieder des DKB und des                  BKV gewählt werden.
  • 8.6.2.  Verbandsdelegierte zu den DKB-Tagungen:
                Hauptdelegierter für die Mitgliederversammlung des DKB ist der Erste Vorsitzende. Dieser                  wird im Verhinderungsfall durch den Zweiten Vorsitzenden vertreten.
                Delegierte zu den Fachgruppen-Tagungen des DKB sind die jeweiligen Vorsitzenden, im                     Verhinderungsfall ihre Vertreter.
                Die Verbandsdelegierten vertreten den BKV beim DKB und haben die in den BKV-Tagungen              festgelegten Beschlüsse zu beachten.
  •             Soweit notwendig werden entstandene Fahrt- und Übernachtungskosten nach vorheriger                       Absprache übernommen.

§ 9 Ausstellungen und Meisterschaften

 

  • 9.1.  Alle Ausstellungen und Meisterschaften werden nach der Vereins- und Geschäftsordnung sowie          der Allgemeinen Ausstellungsordnung abgewickelt.
  • 9.2.  Der BKV vergibt an die Vereine nach Lage der Kassenverhältnisse und nach Mitgliederstärke            der angeschlossenen Vereine Medaillen und sonstige Preise sowie Auszeichnungen für                       hervorragende Zuchterfolge und Bemühungen auf dem Gebiet des Vogelschutzes.
  • 9.3.  Feststellbare Veränderungen am Fußring eines Vogels oder sonstige Manipulationen können              für den ausstellenden Züchter eine befristete oder unbefristete Ausstellungssperre nach sich                 ziehen. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand bzw. der DKB. Das betreffende Mitglied ist              vorher anzuhören und hat die Möglichkeit, sich an das Ehrengericht zu wenden.                                       Ringmanipulationen sind in geeigneter Form (gegebenenfalls mit Bildmaterial) zu                                   dokumentieren, gefasste Ausschlüsse sind an den DKB zu melden. 
             Entscheidungen auf anderen Ebenen (z. B. DKB-Meisterschaften) aufgrund von Manipulationen           am Vogel oder am Ring werden nach Einzelberatung innerhalb des Vorstands übernommen.

§ 10 Ehrengericht

 

10.1.  Innerhalb des BKV besteht ein Ehrengericht.

 

  • 10.2.  Das Ehrengericht besteht aus 3 mittelbaren Mitgliedern und ist in der Generalversammlung                   für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  • 10.3.  Scheidet ein Ehrengerichtsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann in der nächsten                          Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
               Das Ehrengericht führt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein                 neues Ehrengericht gewählt wurde.
  • 10.4.  Das Ehrengericht hat die Obliegenheiten eines Schiedsgerichts und entscheidet bei                             Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten.
              Es ist ein neutrales unabhängiges Organ.
              Seine Mitglieder, die DKB- und BKV-Mitglieder sein müssen, dürfen nicht der Vorstandschaft              (§ 7.2.) angehören.

          10.5.  Hinsichtlich des Wahlverfahrens gilt § 8.5.1. bis § 8.5.3.

          10.6.  Eingaben an das Ehrengericht sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.
                     Dieser hat die Eingabe an den Vorsitzenden des Ehrengerichts weiterzuleiten.

  •       10.7.  Über alle Sitzungen des Ehrengerichts ist ein Protokoll zu führen. 

 

§ 11 Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen

 

  • 11.1.  Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine Ausstellungsordnung in Ergänzung der Allgemeinen Ausstellungsordnung.
    Die Vorsitzenden der Fachgruppen haben darauf zu achten, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Ausstellungsordnungen aufgenommen werden.
  • 11.2.  Die Preisrichter-Vereinigung im BKV gibt sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der Preisrichter nach Maßgabe der DKB-Preisrichter-Vereinigung regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt.
    Der Vorsitzende trägt die Verantwortung dafür, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Geschäftsordnungen aufgenommen werden.

§ 12 Fußring und Fußringbestellung

 

        Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind in der Vereins- und Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

    Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die die              wörtliche Wiedergabe aller Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat.                                                             
    Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Auflösung des Verbandes

 

  • 14.1.  Eine Auflösung des BKV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
  •       14.2.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7.1.)

. . .

  • 14.3.  Bei Auflösung des BKV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  • 14.4.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

 

  • 15.1.  Vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen auf der Generalversammlung am 29.03.2015 in Philippsburg. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 01.01.1980.
  • 15.2.  Die Satzungsneufassung tritt mit der Eintragung vom 6. Juli 2016 in das
  • Vereinsregister in Kraft.